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Erbrecht & Vorsorge

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Das Erbrecht und das Thema Vorsorge bilden einen der Schwerpunkte unserer Kanzlei. Diese komplexen Rechtsgebiete bedürfen einer guten Beratung und qualifizierten Expertise. Etwa 40 Prozent der Bevölkerung in Deutschland haben sich nach statistischen Erhebungen mit diesen Themen noch nie auseinandergesetzt. Die überwiegende Anzahl der eröffneten Testamente nach dem Versterben einer Person sind handschriftlich und nicht fachlich vorberaten gewesen. Hiermit geht eine sehr hohe Fehlerquote einher, sodass es in vielen Erbfällen zu Streitigkeiten und Auslegung von Testamenten kommt.

Mit zwei Fachanwälten für Erbrecht und zertifizierten Testamentsvollstreckern hat sich Dr. Mahlstedt & Partner im besonderen Maße auf die Lösung aller erbrechtlicher Probleme und Führung von Testamentsvollstreckungen spezialisiert. Wir unterstützen unsere Mandanten und Mandantinnen vor dem Erbfall durch Beratung zu Testamentsgestaltung, nach dem Erbfall bei der Testamentsauslegung, der Erbauseinandersetzung und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.

Wir haben uns zudem durch jahrelange Erfahrung eine Expertise bei internationalen Erbfällen erarbeitet und lösen für unsere Mandanten und Mandantinnen auch dank gewachsener Kooperationen Erbfälle mit Auslandsbezug.

Leistungen

Unser Erbrechtsteam, bestehend aus den zwei Fachanwälten Dr. Björn Winkler und Dr. Malte Dittrich sowie Rechtsanwalt Kolja Hamann, bietet insbesondere folgendes Leistungsspektrum an:

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Planung Unternehmensnachfolge
  • Planung vorweggenommener Erbfolge
  • Planung Hofnachfolge
  • Gestaltung von Testamenten bei Familien mit behinderten Kindern
  • Gestaltung von Testamenten bei Bedürftigkeit der Erben
  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen bei ausländischem Vermögen
  • Erbauseinandersetzungsregelungen
  • Güterrechtliche Ehevereinbarungen
  • Testamentsvollstreckungen
  • Nachlassverwaltungen
  • Nachlasspflegschaften
  • Prozessführung in Erbfällen
  • Beratung und Vertretung bei streitigen Erbfällen
  • Beratung zur Erbenhaftung
  • Vertretung von Nachlassgläubigern und Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
  • Vertretung von Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Erstellung von Erbscheinen
  • Vertretung in streitigen Erbscheinverfahren
  • Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und deren gerichtliche Durchsetzung
  • Internationales Erbrecht

Der Pflichtteil im Erbrecht

Auf Grund der Testierfreiheit kann jeder seine Erben durch Testament oder Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen. Hiermit kann das Ziel verbunden sein, eine bestimmte Person, etwa den Ehegatten bei einem Berliner Testament, in besonderem Maße zu begünstigen. Ebenso kann der Erblasser das Ziel verfolgen, einen gesetzlichen Erben aus diskriminierenden Erwägungen heraus zurückzusetzen. Für die Wirksamkeit eines Testaments ist unerheblich, ob die Gründe des Erblassers für einen Ausschluss bestimmter gesetzlicher Erben von der Erbfolge sittlich anerkennenswert oder bedenklich erscheinen.

Das Pflichtteilsrecht ist in den Worten des Bundesverfassungsgerichts die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen des Erblassers an dessen Nachlass. Es beschränkt die Folgen der Testierfreiheit, indem es einen Teil der Aussicht der Pflichtteilsberechtigten auf den Erwerb der Erbschaft garantiert.

Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen eine erste Einführung in das Pflichtteilsrecht geben. Zunächst werden wir den Kreis der Pflichtteilsberechtigten darstellen und auf den Inhalt und die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eingehen. Anschließend werden wir die Möglichkeit des Erblassers, den Pflichtteil durch lebzeitige Übertragungen von Vermögen zu mindern, und die hieran anknüpfenden Pflichtteilsergänzungsansprüche erörtern. Abschließend werden wir auf die Frage eingehen, wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Hiernach haben die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Kindeskinder, sowie sein Ehegatte und seine Eltern Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Letzteres ist für die Eltern des Erblassers wie auch für seine Enkel und entfernteren Abkömmlinge von Bedeutung. Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser verstorben ist, ohne Kinder oder Kindeskinder zu hinterlassen. Hat der Erblasser Kinder und Enkel hinterlassen, sind die Enkel durch ihr Elternteil von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn das Elternteil bei dem Tod des Erblassers lebte.

Nicht durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist insbesondere, wer die Erbschaft ausgeschlagen hat. Etwas anderes gilt nur für Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte durch testamentarische Anordnungen des Erblassers nicht frei über den Nachlass verfügen kann und für Ehegatten des Erblassers, die mit ihm im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Allerdings müssen die Pflichtteilsberechtigten nicht notwendigerweise vollständig enterbt sein. Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zu einer Quote als Erben eingesetzt, die unterhalb seines gesetzlichen Pflichtteils liegt, kann der Pflichtteil die Differenz zwischen seinem Erbteil und seinem Pflichtteil als Zusatzpflichtteil verlangen.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Gegenstand im Wege eines Vermächtnisses zugewendet, kann der Pflichtteilsberechtigte wählen, ob er das Vermächtnis ausschlägt und nur den Pflichtteil verlangt oder das Vermächtnis annehmen und zusätzlich die Differenz zwischen dem Wert des Vermächtnisses und dem Pflichtteil geltend machen möchte.

Als Pflichtteil können die Anspruchsberechtigten von den Erben eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils verlangen.

Für die Anspruchshöhe entscheidend sind der Wert des Nachlasses und die Frage, wie die Erbfolge ohne Testament gewesen wäre.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er gelebt hat. Abhängig hiervon ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Erblassers zu mindestens ¼. Im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der überlebende Ehegatte jedenfalls zu ½ Miterbe. Der Ehegatte wird Alleinerbe, wenn der Erblasser weder von Abkömmlingen noch von Eltern oder Großeltern überlebt wurde.

Der Anteil am Nachlass, der nicht auf den Ehegatten entfällt, ist zwischen den Verwandten des Erblassers aufzuteilen. Hat der Erblasser Abkömmlinge hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen. Enkel und entferntere Abkömmlinge werden durch ihre Elternteile verdrängt, treten jedoch an deren Stelle, wenn diese vorverstorben sind.

Nur wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat oder diese vorverstorben sind, sind die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen dessen gesetzliche Erben.

Für den Wert des Nachlasses ist zunächst der Wert des gesamten Aktivvermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todesfalles zu ermitteln. Hierzu zählen beispielsweise Immobilien, Bankguthaben, Hausrat, Fahrzeuge und Forderungen gegen Dritte. Von den Aktiva sind alle Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Neben den Schulden des Erblassers zählen hierzu etwa die Beerdigungskosten, aber auch die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und für Wertgutachten, die Pflichtteilsberechtigte für die Ermittlung der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses verlangen können.

Dem Inhalt nach ist der Pflichtteilsanspruch gegen die Erben ausschließlich auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Anders als die Erben werden die Pflichtteilsberechtigten nicht Eigentümer der im Nachlass befindlichen Gegenstände. Sie können nach dem Pflichtteilsrecht auch nicht die Überlassung bestimmter Gegenstände (etwa Erinnerungsstücke) aus dem Nachlass beanspruchen. Die Pflichtteilsberechtigten haben weder das Recht noch die Pflicht, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.

Da sich der Pflichtteilsanspruch nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers richtet, liegt es für Erblasser, die den Anteil des Pflichtteilsberechtigten an ihrem Nachlass möglichst gering halten wollen, nahe, bereits zu ihren Lebzeiten ihr Vermögen an andere Personen zu verschenken.

Derartigen Gestaltungen wirkt das Gesetz mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen. Hiernach kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zusätzlich einen Bruchteil des Wertes des verschenkten Gegenstandes entsprechend seines gesetzlichen Pflichtteils verlangen. Berücksichtigt werden grundsätzlich nur Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgten, wobei der Wert des Gegenstandes für jedes volle verstrichene Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt wird. Von diesem Grundsatz sind jedoch zwei wichtige Ausnahmen zu berücksichtigen, von denen sich nur eine unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe, insbesondere durch rechtskräftigen Scheidungsbeschluss, da der Gesetzgeber davon ausging, dass der verschenkte Gegenstand im Falle einer Schenkung an den Ehegatten nur auf dem Papier übergeht, während der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich genauso nutzen kann wie vor der Übertragung. Aus dieser Erwägung heraus beginnt die Zehnjahresfrist auch in anderen Fällen nicht zu laufen, in denen nicht davon gesprochen werden kann, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung aus seinem Vermögen verloren hätte.

Nur Anstandsschenkungen, zu denen beispielsweise den Vermögensverhältnissen angemessene Geburtstags-, Weihnachts- oder Hochzeitsgeschenke zählen, bleiben gänzlich außer Betracht.

Das Pflichtteilsrecht ist nur grundsätzlich unentziehbar. Ausnahmsweise kann der Erblasser in einem Testament die Entziehung des Pflichtteils anordnen, wenn

- der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person, etwa dessen Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet oder

- andere schwerwiegende und vorsätzliche Straftaten gegenüber diesen Personen begangen hat,

- der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, oder

- er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde und die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser deshalb unzumutbar ist.

Für eine Entziehung des Pflichtteils gelten strenge inhaltliche und formale Anforderungen. Sie muss im Testament formgerecht und einzelfallbezogen begründet werden. Die Begründung muss aus sich heraus alle Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils ergeben.

Pflichtteilsberechtigte stehen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor erheblichen, aber lösbaren Problemen. Anfangs sind ihnen die Vermögensverhältnisse des Erblassers regelmäßig nicht bekannt. Dies kommt vor allem in den Fällen vor, in denen das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten gestört war. Wie bereits dargestellt ist der Pflichtteilsberechtigte zudem von der Verwaltung des Nachlasses gänzlich ausgeschlossen. Diese obliegt allein den Erben.

Das Gesetz sieht für dieses Problem eine Lösung vor. Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben Auskunft über alle Umstände verlangen, die für die Berechnung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche von Bedeutung sind.

Zunächst muss der Erbe den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls darstellen. Hierzu muss er ein geordnetes Verzeichnis erstellen, in denen er das Aktivvermögen des Erblassers darstellt und diesem die Nachlassverbindlichkeiten gegenüberstellt.

Daneben können die Pflichtteilsberechtigten von den Erben insbesondere auch Auskunft über alle Schenkungen des Erblassers verlangen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen können. Die Erben dürfen sich hierbei nicht auf Angaben zu Schenkungen zu ihren Gunsten beschränken, sondern müssen auch Nachforschungen über Schenkungen des Erblassers an Dritte betreiben.

Die Pflichtteilsberechtigten können verlangen, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein. Darüber hinaus können sie auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Dieser führt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Ermittlungen über den Bestand des Nachlasses durch Einholung von Auskünften bei den Erben sowie bei Banken und den Grundbuchämtern durch. Die hierfür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Die Pflichtteilsberechtigten haben die Kosten also nicht zu verauslagen, tragen sie jedoch auf Grund der Verminderung ihres Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich in Höhe ihrer Pflichtteilsquote. Zur Vermeidung dieser Kosten ist es auch bei innerfamiliären Konflikten regelmäßig ratsam, zunächst nur die Auskunftserteilung durch die Erben zu verlangen und eine außergerichtliche Regelung zu finden.

Sollte die erteilte Auskunft der Erben Anlass zu Misstrauen geben, können die Pflichtteilsberechtigten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Hierbei handelt es sich um ein Druckmittel, um die Erben zu einer richtigen und vollständigen Auskunft anzuhalten, soweit sie zur Auskunft in der Lage sind. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist eine Straftat.

Anschließend können die Pflichtteilsberechtigten von den Erben verlangen, dass Gutachten zur Ermittlung des Wertes der im Nachlass befindlichen Gegenstände eingeholt werden. Für die Kosten der Gutachten gilt das gleiche wie für die Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die soeben dargestellten vorbereitenden Ansprüche können gemeinsam mit den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Dies bietet den Pflichtteilsberechtigten zahlreiche Vorteile:

- Bei der Erhebung einer Stufenklage sind die Kläger davon entlastet, ihre Ansprüche sogleich beziffern zu müssen. Der Betrag der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche muss anders als bei ihrer isolierten Geltendmachung erst nach der Erfüllung der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche angegeben werden.

- Die Ansprüche auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Wertermittlung und Zahlung unterliegen jeweils der Verjährung, die unter anderem durch die gerichtliche Geltendmachung gehemmt wird. Durch die Erhebung einer Stufenklage tritt die Hemmung der Verjährung aller verfolgten Ansprüche ein. Würden die Ansprüche isoliert geltend gemacht, träte eine Hemmung der Verjährung nur hinsichtlich des jeweils gerichtlich geltend gemachten Anspruchs ein.

- Auch wenn es sich bei der Stufenklage um ein langwieriges Verfahren handelt, da über sämtliche Ansprüche getrennt verhandelt und entschieden wird und erstrittene Urteile unter Umständen im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden müssen, müssen die Zahlungsansprüche spätestens seit der Zustellung der Stufenklage an die Erben in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes verzinst werden. Der Zinssatz beträgt derzeit 4,12 % (Stand: 11.10.2022). Besser können Sie ihr Geld in Zeiten der Niedrigzinsen kaum anlegen.

Gut beraten mit unseren Rechts- und Fachanwälten

Dr. Björn Winkler
Rechtsanwalt und Notar
Dr. Malte Dittrich
Rechtsanwalt
Kolja Hamann
Rechtsanwalt